Wir beraten und vertreten Sie im gesamten Bereich des Aufenthaltsrechts und Ausländerrechts
Sie suchen einen Rechtsanwalt für Asylrecht, einen Anwalt für Aufenthaltsrecht oder einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht? In welchen Fällen auch immer - bei uns sind Sie richtig. Ihr Anwalt für alle Fragen im Ausländerrecht.
Erfahren sie mehr über unsere Themenbereiche im Ausländerrecht:
Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung der Aufenthaltstitels / Niederlassungserlaubnis)
Ein Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig werden möchten, braucht grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Sind Sie Staatsangehöriger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, so brauchen Sie keinen Aufenthaltstitel.
-> Wir helfen Ihnen, wenn Sie Probleme mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis haben. Rufen Sie uns für eine telefonische Rechtsberatung einfach unter unserer Rufnummer 089/24413470 oder 0172 / 2522399 an oder schreiben Sie uns per E-Mail an: info@anwalt-muenchen-auslaenderrecht.de.
Schutz vor Ausweisung, Abschiebung oder drohender Aufenthaltsbeendigung
Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit, die Grundordnung oder andere maßgebliche öffentliche Interessen in Gefährdung bringt oder beabsichtigt in Gefährdung zu bringen. Ob es zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet kommt, entscheidet letztendlich die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Zusammenführung der Familie (Ehegatten- und Kindernachzug)
Grundsätzlich gilt für alle Einwanderer die Möglichkeit Ihre engsten Familienmitglieder nach Deutschland nachziehen zu lassen. Rechtlich jedoch gesehen gibt es bei einer Familienzusammenführung in vielen Fällen doch mitunter Schwierigkeiten. In allen Angelegenheiten rund um das Migrationsrecht und Ausländerrecht berät Sie Rechtsanwalt Burkhard-Michael Gondro, Anwalt für Ausländerrecht, Strafrecht und Familienrecht in München.
Aufenthaltserlaubnisse für spezielle Berufsgruppen (Hochqualifizierte)
Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie zu den qualifizierten Fachkräften mit akademischer oder vergleichbarer Ausbildung gehören, eröffnen sich mehrere Chancen, nach dem Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel zum Beschäftigungszweck zu erhalten. Sie können zum einen einen befristeten Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung beantragen, zum anderen können Sie bei besonders herausragender Qualifikation eine sofortige (unbefristete) Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte erhalten.
-> Wenn Sie jedoch Schwierigkeiten bei der Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation haben, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns! Wir stehen Ihnen gern mit Tipps und Informationen hierzu zur Verfügung.